Müller Steiger Bedachungen AG
Grienbachstrasse 31
6300 Zug
Tel: 041 761 94 88
Fax: 041 760 16 50
mail@muellersteiger.ch
Gründungsjahr
1908 Christian Müller
1944 Übernahme Werner Müller sen.
1978 Gründung Gebr. Müller AG
2005 Gründung Müller Steiger Bedachungen AG
2012 Übernahme der Geschäftsleitung durch Roman Arnold
2018 Übernahme der Geschäftsleitung durch Andrin Gemperle und Patrick Matter
Anzahl Mitarbeiter: 17
Anzahl Lehrlinge: 2
MWST-Nummer CHE-112.394.189 MWST
Bankverbindung
Zuger Kantonalbank, 6301 Zug
IBAN CH95 0078 7007 7073 8190 2
Ausgleichskasse
SPIDA
Bergstrasse 21
8044 Zürich
Vorsorgeeinrichtung
Profond
Personalvorsorgestiftung
Zürcherstrasse 66
8000 Thalwil
Meister/Projektleiter: Fr. 135.– / h
Polier/Objektleiter: Fr. 122.– / h
Vorarbeiter/Gruppenleiter: Fr. 118.– / h
Facharbeiter: Fr. 108.– / h
Angelernter: Fr. 94.– / h
Hilfsarbeiter: Fr. 90.– / h
Lernender 3. Lehrjahr: 68.–/ h
Lernender 2. Lehrjahr: 64.–/ h
Lernender 1. Lehrjahr: 60.–/ h
Zürich-Versicherung: Police-Nr. 14.731.722
Versicherungsleistung: Leistungen pro Ereignis
Personenschaden: Fr. 10’000’000.–
Sachschaden: Fr. 10’000’000.–
Selbstbehalt: Fr. 1′ 000.–
Verbindlichkeiten:
Die Preise gelten fest bis 3 Monate nach Offerteingabe
Skonto:
Der Skontoabzug wird bis zu 30 Tage ab Rechnungsdatum gewährt. Danach
entfällt der Skontoabzug. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
Akonto:
Es werden ja nach Arbeitsfortschritt Abschlagszahlungen bis zu 90 % der
geleisteten Arbeiten in Rechnung gestellt. Diese sind innert 30 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
In Ergänzung zu den einschlägigen Bestimmungen des SIA, insbesondere Norm SIA 118, gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend [AGB] genannt, für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Müller Steiger Bedachungen AG. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien oder Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies schriftlich und von allen Beteiligten unterzeichnet wurde. Diese AGB gelten auch für künftige Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Müller Steiger Bedachungen AG, selbst wenn sie nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt wurden.
Verträge über Leistungen und Lieferungen der Müller Steiger Bedachungen AG gelten als zustande gekommen, wenn die Müller Steiger Bedachungen AG die Bestellung bestätigt hat und oder der Kunde die Offerte, die Auftragsbestätigung oder den Werkvertrag unterzeichnet hat. Abänderung oder Aufhebung der Verträge bedürfen der Schriftform.
Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (Email, SMS und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen beim Empfänger eingegangen sind und von diesem abgerufen wurden, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als eingetroffen.
Für Umfang und Ausführung sämtlicher Leistungen und Lieferungen sind die Auftragsbestätigung oder der Werkvertrag sowie deren Leistungsbeschrieb massgebend. Die Müller Steiger Bedachungen AG erbringt folgende Leistungen nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden: Ausfüllen von amtlichen Formularen, Baueingaben im Auftrag des Bauherrn, Ausfüllen von Anträgen für Fördermitteln, Ausführungsplanung, Kontrolle der Untergründe, Überprüfung der Statik, Überprüfung der Bauphysik, Arbeits- und Schutzgerüste, elektrische Installationen, Schneeräumungsarbeiten und Entsorgungskosten.
Leistungen oder Materiallieferung, die in der Offerte oder Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind, sich aber im Laufe der Ausführung als notwendig erweisen, werden zusätzlich verrechnet.
Zusätzliche Regiearbeiten werden vorgängig dem Bauherrn angezeigt.
Mehraufwendungen infolge unvollständiger, nicht rechtzeitig erfolgter, falscher Angaben oder nachträglicher Änderungen seitens der Auftraggeber werden zusätzlich verrechnet. Die Müller Steiger Bedachungen AG kann die Einheitspreise und Liefertermine entsprechend anpassen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Lieferungen von Mustern abweichen können. Sodann sind Unterschiede in Struktur und Textur sowie Farbunterschiede innerhalb von Produkten oder unterschiedlichen Produktionschargen möglich und stellen kein Reklamationsgrund dar.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise gemäss Offerte der Müller Steiger Bedachungen AG am Tag des Vertragsabschlusses. Werden Produkte mit einem Euro-Wechselkurs berechnet, so wird der kalkulatorische Wechselkurs im Angebot aufgeführt. Steigt der Kurs über den kalkulatorischen Wert, so behält sich die Müller Steiger Bedachungen AG vor, die Einheitspreise der jeweiligen Produkte zu korrigieren und die Differenz beim Kunden einzufordern.
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten wie Transport, Verpackung, Zölle, Gebühren und Abgaben jeglicher Art, Versicherungen usw.
Rechnungen von der Müller Steiger Bedachungen AG sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, so gerät dieser in allen Fällen ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Die Müller Steiger Bedachungen AG ist zum Ersatz von Umtriebs- und Mahnkosten von CHF 20.- pro Mahnung berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn ein solcher zu befürchten ist, ist die Müller Steiger Bedachungen AG unbeschadet ihrer übrigen Ansprüchen berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen einzustellen, ohne dass der Kunde hierfür eine Entschädigung verlangen könnte.
Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von Müller Steiger Bedachungen AG nicht schriftlich anerkannter Gegenforderungen weder zurückbehalten noch kürzen bzw. verrechnen. Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich anzubringen, anderenfalls gelten Rechnungen als anerkannt.
Ausführungs- und Liefertermine sind stets vorläufig und unverbindlich. Terminänderungen bleiben vorbehalten, insbesondere wenn Änderungen kundenseitig kurzfristig oder verspätet erfolgen. Jede Haftung der Müller Steiger Bedachungen AG für Terminverzögerungen sowie die Übernahme von Konventionalstrafen ist ausgeschlossen.
Die Gefahr geht in jedem Fall mit Ablad beim Kundenprojekt auf den Kunden über, unabhängig von vereinbarten Liefer- und Montagebedingungen. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
Die Müller Steiger Bedachungen AG bleibt Eigentümerin der Lieferung, bis sie die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten hat. Währenddessen darf der Kunde die Lieferung weder weiterverkaufen, vermieten oder verpfänden. Der Kunde ermächtigt die Müller Steiger Bedachungen AG ausdrücklich, sämtliche Massnahmen, die zum Schutz ihres Eigentums erforderlich sind, insbesondere die Eintragung im Bauhandwerkerpfandrechts vorzunehmen.
Die Leistungen und Lieferungen von Müller Steiger Bedachungen AG sind in der Regel objektbezogen, weshalb grundsätzlich keine Retouren zurückgenommen werden können.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung massgeblichen Vorgaben rechtzeitig, vollständig und korrekt bekanntzugeben. Insbesondere sind Materialspezifikationen, Farben, Planunterlagen, Statik oder objektspezifische Angaben vollständig und korrekt bekanntzugeben.
Der Kunde hat der Müller Steiger Bedachungen AG den erforderlichen Zutritt zu gewähren und ist verpflichtet, allfällige Instruktionen von der Müller Steiger Bedachungen AG betreffend den Liefergegenständen zu befolgen.
Die Müller Steiger Bedachungen AG leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände im Zeitpunkt der Lieferung keine substanziellen Mängel aufweisen. Jede darüber hinaus gehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden vorbehältlich anderer explizierter Vereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich nach Auftreten von Mängeln geltend zu machen. Liegt ein Gewährleitungsfall vor, wird die Müller Steiger Bedachungen AG allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben oder den Liefergegenstand ersetzen. Die Müller Steiger Bedachungen AG behält in jedem Fall das Nachbesserungsrecht vor. Für Lieferungen- und Montageleistungen gelten die einschlägigen Garantiebestimmungen der SIA-Norm 118.
Die Müller Steiger Bedachungen AG übernimmt keine Gewähr, wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von der Müller Steiger Bedachungen AG Änderungen oder Reparaturen am betroffenen Liefergegenstand oder Arbeitsbereich vornehmen oder diesen unsachgemäss behandeln.
Falls keine separate Anzeige der Vollendung unserer Arbeiten erfolgt, gilt die Schlussrechnung als Anzeige der Vollendung gemäss SIA Norm 118.
Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, welche die vertragserheblichen Umstände grundlegend verändern oder auf die Vertragserfüllung der Müller Steiger Bedachungen AG erheblich einwirken, oder erweist sich die Ausführung nachträglich als ganz oder teilweise unmöglich, so versuchen sich die Parteien auf eine Vertragsänderung zu einigen. Können sich die Parteien nicht einigen, steht der Müller Steiger Bedachungen AG das Recht zur Auflösung des Vertrages unter vollumfänglicher Schadloshaltung durch den Kunden zu.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der AGB nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil der AGB durch eine gültige, wirksame oder erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der Bestimmung am nächsten kommt.
Die Müller Steiger Bedachungen AG kann die vorliegende AGB jederzeit ändern. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Die jeweils gültigen AGB werden jeder Offerte oder Auftragsbestätigung beigelegt.
Für allfällige Streitigkeiten gilt der Sitz der Müller Steiger Bedachungen AG als Gerichtstand. Die Müller Steiger Bedachungen AG ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu belangen. Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien unterstehen Schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts (Wiener Kaufrecht).
Ausgabe: Januar 2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparatur- Service- und Wartungsarbeiten
1. Wir sind Mitglied im Verband der Gebäudehülle Schweiz, Sektion Zug und Knonaueramt und sind dem GAV der Gebäudehülle Schweiz unterstellt.
2. Alle Arbeiten werden im Rahmen der SUVA Sicherheitsvorgaben ausgeführt. Diese können unter www.suva.ch <http://www.suva.ch> eingesehen werden.
2.1 Gemäss SUVA Sicherheitsvorschriften müssen für Reparatur- und Wartungsarbeiten am Dach zulässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein. In Form von fest oder temporär installierten
Einzelanschlagpunkten als Absturzsicherungshaken, oder als umlaufendes Seilsicherungssystem, damit sich die Mitarbeiter anseilen können.
2.2 Sollten am zu bearbeitenden Objekt keine Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, werden wir Sie darauf hinweisen und Ihnen auf Wunsch eine entsprechende Offerte erstellen.
2.3 Arbeiten an Dächern ohne Absturzsicherungen, sind nicht zulässig und werden nicht ausgeführt.
2.4 Aus arbeits- und sicherheitsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, Reparaturbaustellen mit mindestens 2 Mitarbeitern zu besetzen. Davon kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die SUVA Sicherheitsvorschriften dies erlauben.
3. Die Fahrtzeiten gelten immer von und zum Werksgelände Grienbachstrasse 31, 6300 Zug. Sollten mehrere Bauvorhaben im gleichen Radius liegen, wird dies berücksichtigt.
4. Es werden keine An- Abfahrtspauschalen verrechnet. Die dafür aufgewendete Zeit gilt gemäss GAV als Arbeitszeit und wird entsprechend dem Punkt 3 verrechnet.
5. Die Entsorgung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und wird dementsprechend verrechnet.
6. Abrechnungen erfolgen nach Tarifen des Verbandes Gebäudehülle Schweiz. In den Abrechnungen sind folgende Punkte der rapportierten Arbeitszeit inkludiert und verrechnet.
6.1 Rüstzeiten, vorladen und späteres abladen von Material und Werkzeug für die nötigen Arbeiten.
6.2 Alle Arbeiten am Objekt.
7. Auftragsabwicklungspauschale 85.- Fr. pro Rechnung wird separat ausgewiesen.
8. Sämtliche Preisangaben sind exkl. MwSt.
9. Zahlungsbedingungen
Für Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen Netto ab Rechnungsdatum.
Ausgabe: September 2020